Liquidator
Vom Gericht bestellter Verwalter, um die Vermögenswerte des Unternehmens in Liquidation zu verwerten und die Gläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung zu befriedigen.
Definition
Der Liquidator ist der vom Gericht in dem Urteil bestellte Verwalter, mit dem ein Liquidationsverfahren eröffnet wird. Er ersetzt den Geschäftsleiter bei der Verwaltung des Unternehmens: Dieser verliert die Befugnis, über die Vermögensgegenstände zu verfügen, und Handlungen, die ohne den Liquidator vorgenommen werden, sind für das Verfahren unwirksam.
Seine Aufgabe besteht darin, das Aktivvermögen zu verwerten, das heißt, die Vermögensgegenstände des Unternehmens zu bestmöglichen Bedingungen zu verkaufen, die Einziehung der Forderungen zu betreiben, Haftungsklagen zu erheben, wenn die Lage dies rechtfertigt, und den Verkaufserlös nach der gesetzlichen Rangordnung unter den Gläubigern zu verteilen. Er erstellt das Forderungsverzeichnis gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter, fertigt die Verteilungspläne an und legt dem Insolvenzrichter Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
Der Liquidator ist fast immer ein in das nationale Verzeichnis eingetragener Insolvenzverwalter, kann aber bei kleinen Verfahren auch ein Gerichtsvollzieher sein. Seine Vergütung wird durch Dekret festgelegt, und zwar in Abhängigkeit von der Höhe des verwerteten Aktivvermögens und der Zahl der Gläubiger. Er muss unparteiisch sein: Er ist weder Berater des Unternehmens noch der Gläubiger, sondern Organ des Verfahrens.
Seine Befugnisse und ihre Grenzen
Das Unternehmen vertreten
Der Liquidator vertritt das Unternehmen bei allen Handlungen des Verfahrens. Er kann ein vor der Eröffnung eingeleitetes Verfahren fortführen, und er ist allein befugt, Klagen zu erheben, die die Aktivmasse betreffen.
Die Vermögenswerte veräußern
Die Veräußerungen erfolgen zunächst durch Gesamtübertragung des Unternehmens, wenn sich ein Erwerber findet, mit Genehmigung des Richters. Andernfalls werden die Vermögenswerte einzeln veräußert, die Immobilien nach öffentlicher Bekanntmachung im Wege der öffentlichen Versteigerung.
Informieren und Rechenschaft ablegen
Der Liquidator übermittelt dem Konkursrichter einen Bericht über die Lage des Unternehmens und über den Fortgang der Arbeiten. Die Gläubiger werden über die Forderungsverzeichnisse und die Verteilungen informiert.
Was der Liquidator vom Geschäftsführer verlangt
Der Liquidator verlangt vom Geschäftsführer alle erforderlichen Unterlagen: Jahresabschlüsse, Gesellschaftsregister, laufende Verträge, Bestandsverzeichnis des Vermögens. Er kann ihn zur Lage des Unternehmens und zu den Tatsachen anhören, die zur Zahlungseinstellung geführt haben, und anschließend dem Insolvenzrichter die Elemente übermitteln, die einen Managementfehler offenbaren.
Der Geschäftsführer bleibt zur Mitwirkung verpflichtet: Die Nichtübergabe von Unterlagen oder das Verheimlichen von Elementen kann vom Gericht geahndet werden, insbesondere durch persönliche Insolvenz oder ein Geschäftsführungsverbot. Dem Liquidator obliegt es auch, die Haftungsklagen zu erheben, die es ermöglichen, das Aktivvermögen zugunsten der Gläubiger wiederherzustellen, wenn ein Geschäftsführer oder ein Dritter zur Passivseite beigetragen hat.
Häufig gestellte Fragen
Worin besteht der Unterschied zum Insolvenzverwalter?
Der Insolvenzverwalter vertritt die Gläubiger und prüft deren Forderungen. Der Liquidator verwaltet und verwertet das Vermögen. In einer Liquidation nimmt derselbe Berufsträger häufig beide Aufgaben wahr, doch die Rollen bleiben getrennt.
Kann der Geschäftsleiter seine Handlungen anfechten?
Er kann den Rechtspfleger oder das Gericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen anrufen, insbesondere bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstands oder beim Umfang seines Auftrags. Die Anfechtungen hemmen das Verfahren nicht.
Was geschieht am Ende seines Auftrags?
Sobald die Vermögensgegenstände verwertet und die Forderungen verteilt sind, beantragt der Liquidator die Beendigung der Liquidation. Die Entscheidung wird veröffentlicht, und auch die Löschung des Unternehmens im Handelsregister wird öffentlich bekannt gemacht.